Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 252 ZGBEntstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen
1Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
2Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.
3Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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