Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses › Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil › A. Anerkennung › II. Anfechtung

Art. 260b ZGBKlagegrund

1Der Kläger hat zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist.

2Mutter und Kind haben diesen Beweis jedoch nur zu erbringen, wenn der Anerkennende glaubhaft macht, dass er der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt habe.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 260b ZGB: Klagegrund – Kai