Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses › Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil › B. Vaterschaftsklage

Art. 263 ZGBKlagefrist

1Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen:

1. von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt;

2. vom Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit.

2Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden.

3Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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