Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses › Vierter Abschnitt: Die Adoption › A. Adoption Minderjähriger

Art. 264c ZGBStiefkindadoption

1Eine Person darf das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie:

1. verheiratet ist;

2. in eingetragener Partnerschaft lebt;

3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt.

2Das Paar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.

3Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft dürfen weder verheiratet noch durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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