Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses › Vierter Abschnitt: Die Adoption › C. Wirkungen
Art. 267 ZGBIm Allgemeinen
1Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.
2Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.
3Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1. verheiratet ist;
2. in eingetragener Partnerschaft lebt;
3. eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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