Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses › Vierter Abschnitt: Die Adoption › E. Anfechtung

Art. 269b ZGBKlagefrist

Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 269b ZGB: Klagefrist – Kai