Erster Teil: Das Personenrecht › Erster Titel: Die natürlichen Personen › Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit › B. Schutz der Persönlichkeit › II. Gegen Verletzungen › 4. Recht auf Gegendarstellung

Art. 28h ZGBForm und Inhalt

1Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken.

2Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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