Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses › Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern
Art. 295 ZGBAnsprüche der unverheirateten Mutter
1Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:
1. für die Entbindungskosten;
2. für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3. für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
3Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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