Erster Teil: Das Personenrecht › Erster Titel: Die natürlichen Personen › Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit › B. Schutz der Persönlichkeit › III. Recht auf den Namen › 2. Namensänderung
Art. 30 ZGBIm Allgemeinen
1Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
3Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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