Erster Teil: Das Personenrecht › Erster Titel: Die natürlichen Personen › Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit › B. Schutz der Persönlichkeit
Art. 30b ZGBIn Bezug auf das Geschlecht
1Jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will.
2Die erklärende Person kann einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen lassen.
3Die Erklärung hat keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse.
4Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn:
1. die erklärende Person das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat;
2. die erklärende Person unter umfassender Beistandschaft steht; oder
3. die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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