Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses › Vierter Abschnitt: Das Kindesvermögen › D. Freies Kindesvermögen
Art. 323 ZGBArbeitserwerb, Berufs- und Gewerbevermögen
1Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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