Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses › Vierter Abschnitt: Das Kindesvermögen › F. Ende der Verwaltung

Art. 327 ZGBVerantwortlichkeit

1Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten verantwortlich.

2Für das, was sie in guten Treuen veräussert haben, ist der Erlös zu erstatten.

3Für die Beträge, die sie befugtermassen für das Kind oder den Haushalt verwendet haben, schulden sie keinen Ersatz.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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