Erster Teil: Das Personenrecht › Erster Titel: Die natürlichen Personen › Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit › C. Anfang und Ende der Persönlichkeit › II. Beweis › 2. Beweismittel

Art. 33 ZGBIm Allgemeinen

1Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.

2Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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