Erster Teil: Das Personenrecht › Erster Titel: Die natürlichen Personen › Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit › C. Anfang und Ende der Persönlichkeit › III. Verschollenerklärung

Art. 35 ZGBIm Allgemeinen

1Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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