Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen › Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge › Erster Unterabschnitt: Der Vorsorgeauftrag › B. Errichtung und Widerruf

Art. 362 ZGBWiderruf

1Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.

2Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie die Urkunde vernichtet.

3Errichtet sie einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne einen früheren ausdrücklich aufzuheben, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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