Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen › Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge › Erster Unterabschnitt: Der Vorsorgeauftrag

Art. 365 ZGBErfüllung

1Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag sorgfältig wahr.

2Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so benachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenenschutzbehörde.

3Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 365 ZGB: Erfüllung – Kai