Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen › Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge › Zweiter Unterabschnitt: Die Patientenverfügung
Art. 371 ZGBErrichtung und Widerruf
1Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 371 ZGB fragen