Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen › Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge › Zweiter Unterabschnitt: Die Patientenverfügung
Art. 373 ZGBEinschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
1Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1. der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3. die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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