Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen › Zweiter Abschnitt: Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen › Erster Unterabschnitt: Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner

Art. 375 ZGBAusübung des Vertretungsrechts

Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag sinngemäss anwendbar.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 375 ZGB: Ausübung des Vertretungsrechts – Kai