Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen › Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften › Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft

Art. 406 ZGBVerhältnis zur betroffenen Person

1Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

2Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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