Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen › Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften › Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft
Art. 413 ZGBSorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
1Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
2Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
3Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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