Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen › Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung

Art. 439 ZGBAnrufung des Gerichts

1Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:

1. bei ärztlich angeordneter Unterbringung;

2. bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;

3. bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;

4. bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;

5. bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

2Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.

3Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

4Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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