Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Zwölfter Titel: Organisation › Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit

Art. 441 ZGBAufsichtsbehörde

1Die Kantone bestimmen die Aufsichtsbehörden.

2Der Bundesrat kann Bestimmungen über die Aufsicht erlassen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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