Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Zwölfter Titel: Organisation › Zweiter Abschnitt: Verfahren › Erster Unterabschnitt: Vor der Erwachsenenschutzbehörde
Art. 444 ZGBPrüfung der Zuständigkeit
1Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet.
3Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
4Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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