Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Zwölfter Titel: Organisation › Zweiter Abschnitt: Verfahren › Erster Unterabschnitt: Vor der Erwachsenenschutzbehörde

Art. 446 ZGBVerfahrensgrundsätze

1Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.

2Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.

3Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.

4Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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