Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Zwölfter Titel: Organisation › Zweiter Abschnitt: Verfahren › Erster Unterabschnitt: Vor der Erwachsenenschutzbehörde
Art. 449 ZGBBegutachtung in einer Einrichtung
1Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein.
2Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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