Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Zwölfter Titel: Organisation › Zweiter Abschnitt: Verfahren › Zweiter Unterabschnitt: Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz

Art. 450a ZGBBeschwerdegründe

1Mit der Beschwerde kann gerügt werden:

1. Rechtsverletzung;

2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;

3. Unangemessenheit.

2Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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