Dritter Teil: Das Erbrecht › Erste Abteilung: Die Erben › Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen › Zweiter Abschnitt: Die Verfügungsfreiheit › A. Verfügbarer Teil
Art. 471 ZGBPflichtteil
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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