Dritter Teil: Das Erbrecht › Erste Abteilung: Die Erben › Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen › Zweiter Abschnitt: Die Verfügungsfreiheit › A. Verfügbarer Teil › V. Berechnung des verfügbaren Teils

Art. 475 ZGBZuwendungen unter Lebenden

Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 475 ZGB: Zuwendungen unter Lebenden – Kai