Dritter Teil: Das Erbrecht › Erste Abteilung: Die Erben › Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen › Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten › D. Vermächtnis
Art. 485 ZGBVerpflichtung des Beschwerten
1Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet.
2Für Aufwendungen, die der Beschwerte seit der Eröffnung des Erbganges auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechterungen, die seither eingetreten sind, steht er in den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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