Dritter Teil: Das Erbrecht › Erste Abteilung: Die Erben › Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen › Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten › F. Nacherbeneinsetzung › IV. Rechtsstellung

Art. 491 ZGBDes Vorerben

1Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.

2Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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