Dritter Teil: Das Erbrecht › Erste Abteilung: Die Erben › Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen › Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten

Art. 493 ZGBStiftungen

1Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen.

2Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 493 ZGB fragen