Dritter Teil: Das Erbrecht › Erste Abteilung: Die Erben › Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen › Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten › H. Erbverträge › II. Erbverzicht
Art. 497 ZGBRechte der Erbschaftsgläubiger
Ist der Erblasser zur Zeit der Eröffnung des Erbganges zahlungsunfähig, und werden seine Gläubiger von den Erben nicht befriedigt, so können der Verzichtende und seine Erben insoweit in Anspruch genommen werden, als sie für den Erbverzicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers aus dessen Vermögen eine Gegenleistung erhalten haben und hieraus zur Zeit des Erbganges noch bereichert sind.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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