Dritter Teil: Das Erbrecht › Erste Abteilung: Die Erben › Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen › Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen › A. Letztwillige Verfügungen › I. Errichtung › 2. Öffentliche Verfügung

Art. 500 ZGBMitwirkung des Beamten

1Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.

2Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.

3Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 500 ZGB: Mitwirkung des Beamten – Kai