Dritter Teil: Das Erbrecht › Erste Abteilung: Die Erben › Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen › Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen › A. Letztwillige Verfügungen › II. Widerruf und Vernichtung
Art. 509 ZGBWiderruf
1Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
2Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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