Dritter Teil: Das Erbrecht › Erste Abteilung: Die Erben › Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen › Sechster Abschnitt: Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen › B. Herabsetzungsklage

Art. 532 ZGBDurchführung

1Der Herabsetzung unterliegen wie folgt der Reihe nach, bis der Pflichtteil hergestellt ist:

1. die Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;

2. die Zuwendungen von Todes wegen;

3. die Zuwendungen unter Lebenden.

2Die Zuwendungen unter Lebenden werden wie folgt der Reihe nach herabgesetzt:

1. die der Hinzurechnung unterliegenden Zuwendungen aus Ehevertrag oder Vermögensvertrag;

2. die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge, im gleichen Verhältnis;

3. die weiteren Zuwendungen, und zwar die späteren vor den früheren.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 532 ZGB: Durchführung – Kai