Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges › Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

Art. 553 ZGBInventar

1Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:

1. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;

2. ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;

3. einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;

4. ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.

2Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.

3Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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