Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges › Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln › D. Erbschaftsverwaltung
Art. 555 ZGBBei unbekannten Erben
1Ist die Behörde im ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden.
2Erfolgt während dieser Frist keine Anmeldung und sind der Behörde keine Erben bekannt, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an das erbberechtigte Gemeinwesen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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