Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges › Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft › A. Erwerb › III. Vermächtnisnehmer
Art. 564 ZGBVerhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer
1Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vor.
2Die Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat, den Gläubigern des Erblassers gleich.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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