Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges › Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft › B. Ausschlagung › I. Erklärung
Art. 570 ZGBForm
1Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
2Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
3Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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