Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges › Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft › B. Ausschlagung › IV. Ausschlagung aller nächsten Erben
Art. 573 ZGBIm Allgemeinen
1Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.
2Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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