Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges › Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar › B. Verfahren
Art. 583 ZGBAufnahme von Amtes wegen
1Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen.
2Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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