Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges › Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar › C. Verhältnis der Erben während des Inventars

Art. 586 ZGBBetreibung, Prozesse, Verjährung

1Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.

3Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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