Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft › Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart › D. Besondere Gegenstände

Art. 614 ZGBForderungen des Erblassers an Erben

Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 614 ZGB: Forderungen des Erblassers an Erben – Kai