Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft › Dritter Abschnitt: Die Ausgleichung

Art. 631 ZGBErziehungskosten

1Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen.

2Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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