Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft › Vierter Abschnitt: Abschluss und Wirkung der Teilung › A. Abschluss des Vertrages

Art. 634 ZGBTeilungsvertrag

1Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.

2Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 634 ZGB: Teilungsvertrag – Kai