Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Zweiter Abschnitt: Die Vereine › B. Organisation › I. Vereinsversammlung
Art. 64 ZGBBedeutung und Einberufung
1Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
2Sie wird vom Vorstand einberufen.
3Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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