Vierter Teil: Das Sachenrecht › Erste Abteilung: Das Eigentum › Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen › B. Umfang des Eigentums
Art. 643 ZGBNatürliche Früchte
1Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten.
2Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden.
3Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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