Vierter Teil: Das Sachenrecht › Erste Abteilung: Das Eigentum › Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen › C. Gemeinschaftliches Eigentum › I. Miteigentum › 10. Aufhebung

Art. 651a ZGBTiere des häuslichen Bereichs

1Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.

2Das Gericht kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten; es bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.

3Es trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 651a ZGB: Tiere des häuslichen Bereichs – Kai