Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Zweiter Abschnitt: Die Vereine › B. Organisation › I. Vereinsversammlung › 3. Vereinsbeschluss

Art. 66 ZGBBeschlussfassung

1Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.

2Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 66 ZGB: Beschlussfassung – Kai